Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
BG
Paragraph 20
01.01.1950
30.06.2020
AbgEO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Der Vollstrecker hat auch ohne vorgängige Weisung des Finanzamtes mit der Durchführung der Vollstreckung innezuhalten, wenn ihm dargetan wird, daß nach Entstehung des Exekutionstitels die Abgabenschuld befriedigt, Stundung bewilligt oder von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden wurde.
31.10.2019
10003825
NOR12042256
N3194914906T