Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 18.Paragraph 18,
Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden
wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;wenn in bezug auf einen der im Paragraph 4, angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;wenn gemäß Paragraph 16, die Einstellung beantragt wird;
wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;wenn gemäß Paragraphen 12, oder 13 Einwendungen erhoben werden;
wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;wenn ein Antrag gemäß Paragraph 15, eingebracht wurde;
wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird [§ 8 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz – Abg.E.G.)].
Anmerkung
Statt: § 8 AbgEG, BGBl. Nr. 103/1949 nunmehr: § 212 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 (sinngemäße Änderung des Verweises durch § 321 BAO, BGBl. Nr. 194/1961)Statt: Paragraph 8, AbgEG, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1949, nunmehr: Paragraph 212, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (sinngemäße Änderung des Verweises durch Paragraph 321, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,)
Schlagworte
Vollstreckungsaufschub, Exekutionshemmung