Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 18,

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

  1. Ziffer eins
    wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
  2. Ziffer 2
    wenn in bezug auf einen der im Paragraph 4, angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
  3. Ziffer 3
    wenn gemäß Paragraph 16, die Einstellung beantragt wird;
  4. Ziffer 4
    wenn gemäß Paragraphen 12, oder 13 Einwendungen erhoben werden;
  5. Ziffer 5
    wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
  6. Ziffer 6
    wenn ein Antrag gemäß Paragraph 15, eingebracht wurde;
  7. Ziffer 7
    wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird [§ 8 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz – Abg.E.G.)].

Anmerkung

Statt: Paragraph 8, AbgEG, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1949, nunmehr: Paragraph 212, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (sinngemäße Änderung des Verweises durch Paragraph 321, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,)

Schlagworte

Vollstreckungsaufschub, Exekutionshemmung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042254

alte Dokumentnummer

N3194914904T