Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften
Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1949,
Paragraph eins
01.02.1949
Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Gemeindeverbänden), Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften aufgenommen werden, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren befreit.