Kurztitel

1 Groschen – Scheidemünze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Text

Das 1-Groschen-Stück wird aus Zink geprägt und hat ein Stückgewicht von 1'8 g und einen Durchmesser von 17 mm. Es zeigt auf der Vorderseite das Bundeswappen und in kreisförmiger Anordnung die Umschrift „Repubklik Österreich“, auf der Rückseite die Wertziffer „1“, im oberen Teil umgeben von der Umschrift „Groschen“; darunter die Jahreszahl der Prägung und unter derselben in stilisierter Ausführung Alpenveilchen. Die äußere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand ist glatt.

Die Münzen zu 1 Groschen werden bei allen Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel umgewandelt; bei den Kassen der Österreichischen Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und in Verwechslung gegen Banknoten angenommen.

Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu 1 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.