Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,
Paragraph 10
01.01.1948
31.12.2003
Paragraph 10, Ist ein von einer Gemeindevertretung gefaßter Beschluß auf Ausschreibung von Abgaben, der ohne Erlassung eines Landesgesetzes in Kraft treten soll, gesetzwidrig, so kann das Bundesministerium für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung, so kann das Bundesministerium für Finanzen die Aufhebung des Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen.