Kurztitel

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Paragraph 10, Ist ein von einer Gemeindevertretung gefaßter Beschluß auf Ausschreibung von Abgaben, der ohne Erlassung eines Landesgesetzes in Kraft treten soll, gesetzwidrig, so kann das Bundesministerium für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung, so kann das Bundesministerium für Finanzen die Aufhebung des Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen.