Absatz eins,Die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 7,, Abs. (3) bis (5), durch die Landesgesetzgebung geregelt.