Kurztitel

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1948

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988

Text

Paragraph 6, Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen:

  1. Ziffer eins
    Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt.
  2. Ziffer 2
    Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
    1. Litera a
      gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen,
    2. Litera b
      Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen,
    3. Litera c
      Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Bund und Länder (Gemeinden) erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
  3. Ziffer 3
    Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern
zufließt.
  1. Ziffer 4
    Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag
Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
  1. Litera a
    Gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,
  2. Litera b
    Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen,
  3. Litera c
    Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Länder und Gemeinden erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
  1. Ziffer 5
    Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt.