Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946,
Text
§ 22. (1) Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widersprechen, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.Paragraph 22, (1) Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widersprechen, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.
(2)Absatz 2,Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung erforderlich, so ist die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
(3)Absatz 3,Wird auf eine bewilligungspflichtige Leistung geklagt, so ist das Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung der Österreichischen Nationalbank vorgelegt wird.
(4)Absatz 4,Soweit Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder soweit über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.