Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

15.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Abschnitt römisch sechs.

Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 20, (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist von der Oesterreichischen Nationalbank zu überwachen. Sie kann von jedermann Auskünfte und Meldungen über devisenwirtschaftlich erhebliche Umstände, Geschäfte und Handlungen und die Vorlage von Büchern und sonstigen Belegen verlangen, soweit dies für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder zur Erstellung der Zahlungsbilanz erforderlich ist. Die zur Erstellung der Zahlungsbilanz erhobenen Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden und von der Oesterreichischen Nationalbank nur in anonymisierter Form übermitteln werden. Eine Aufbewahrung von Einzeldaten ist für einen Zeitraum von längstens drei Jahren und nur insoweit zulässig, als dies zur Durchführung von Fehlerkontrollen erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Die Verbote und Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Österreichische Nationalbank.
  2. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank kann
    1. Ziffer eins
      Anordnungen und Vereinbarungen wegen der Durchführung und des Umfanges der Ablieferung von Werten treffen,
    2. Ziffer 2
      mit Verordnung Ausnahmen von den Beschränkungen und Verboten des Abschnittes römisch zwei und den Anmelde- und Anbietungspflichten des Abschnittes römisch drei verfügen,
    wenn die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes und volkswirtschaftliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
  3. Absatz 4,Wegen Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsvorschriften können Schadenersatzansprüche nicht geltend gemacht werden. Für Beträge, die zur Durchführung eines Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommens bei den dafür zuständigen Notenbanken erlegt werden, steht weder dem Gläubiger noch dem Schuldner ein Anspruch auf Zinsen oder eine anderweitige Vergütung gegenüber diesen Notenbanken zu.
  4. Absatz 5,Die Österreichische Nationalbank ist ermächtigt, zur Deckung der Kosten der Devisenbewirtschaftung für die Bearbeitung von Bewilligungs- oder Ermächtigungsanträgen sowie für ihre mit der Regelung der Zahlungen bei zwischenstaatlichen Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommen zusammenhängende Tätigkeit ein Entgelt einzuheben, das der Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen unterliegt.