Absatz eins,Die bücherliche Durchführung der im Übereinkommen vorgesehenen Eigentumsübertragungen und Löschungen von Dienstbarkeiten erfolgt ohne Vorlage dieses Übereinkommens oder sonstiger Urkunden. Soweit jedoch Teile von Grundstücken zugewiesen werden, sind dem Gerichte Teilungspläne vorzulegen, die von allen drei am Übereinkommen beteiligten Gebietskörperschaften gefertigt sind.