Absatz eins,Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Commission für Verkehrsanlagen in Wien gehen nach Maßgabe des im Paragraph eins, angeführten Übereinkommens an den Bund, an das Bundesland Niederösterreich und an die Stadt Wien über. Dies gilt insbesondere auch für die zugunsten der Commission für Verkehrsanlagen bestehenden unregelmäßigen Dienstbarkeiten, die ohne Zustimmung des Eigentümers des belasteten Grundstückes in Grunddienstbarkeiten umgewandelt werden können (Paragraph 3,, Absatz (3)).