Kapitalverkehrsteuergesetz
dRGBl. römisch eins S 1058/1934 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
BG
Paragraph 35,
04.08.1945
31.12.2018
KVG
32/06 Verkehrsteuern
Unterliegt ein Rechtsvorgang der Gesellschaftsteuer und der Börsenumsatzsteuer oder der Wertpapiersteuer und der Börsenumsatzsteuer, so wird die Börsenumsatzsteuer neben der Gesellschaftsteuer oder Wertpapiersteuer erhoben.
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945
30.10.2018
10003785
NOR12041876
N3193414522S