Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058/1934 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33,

Inkrafttretensdatum

02.12.1945

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 38, Absatz 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

106/1999 und Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2000,.

Text

Paragraph 33,

Wertpapierarbitrage

  1. Absatz einsBeim Arbitrierverkehr zwischen Börsenplätzen ermäßigt sich die auf den Arbitrageur entfallende Steuer auf 2,5 Groschen für jede angefangenen 1 000 Schilling, wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Börsentagen abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Beim Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen oder zwischen einem inländischen und einem ausländischen Börsenplatz tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn die den Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, und zwar
    1. Ziffer eins
      beim Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen: an einem dieser Börsenplätze,
    2. Ziffer 2
      beim Arbitrierverkehr zwischen einem inländischen und einem ausländischen Börsenplatz: am inländischen Börsenplatz.
  3. Absatz 3Die auf den Arbitrageur entfallende Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.