Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058/1934 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

04.08.1945

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 38, Absatz 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

106/1999 und Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2000,.

Text

Paragraph 31,

Metageschäfte

  1. Absatz einsBesteht zwischen mehreren Händlern (Metisten) eine Metageschäftsverbindung, so ist die Abrechnung zwischen den Metisten über Geschäfte, die einer von ihnen in eigenem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung abgeschlossen hat, kein Anschaffungsgeschäft.
  2. Absatz 2Hat ein Händler ein Händlergeschäft in eigenem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung mit anderen Personen abgeschlossen, so gelten die Abrechnungen zwischen ihnen als Anschaffungsgeschäfte. Sie sind insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als sie Händlergeschäfte sind.
  3. Absatz 3Hat ein Beauftragter im Namen des Auftraggebers ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so gilt die Abrechnung zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten als Anschaffungsgeschäft, wenn das Geschäft für gemeinschaftliche Rechnung des Auftraggebers und des Beauftragten geht. Die Abrechnung zwischen Auftraggeber und Beauftragten ist von der Besteuerung ausgenommen, wenn beide Personen Händler sind.