Absatz eins,Der Börsenumsatzsteuer unterliegt der Abschluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden.
Kapitalverkehrsteuergesetz
dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000,
Paragraph 17
04.08.1945
30.09.2000
Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 38, Absatz 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
106 aus 1999, und Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2000,.
Teil römisch drei
Börsenumsatzsteuer
Paragraph 17
Gegenstand der Steuer