Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

04.08.1945

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 38, Absatz 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

106 aus 1999, und Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2000,.

Text

Teil römisch drei

Börsenumsatzsteuer

Paragraph 17

Gegenstand der Steuer

  1. Absatz eins,Der Börsenumsatzsteuer unterliegt der Abschluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Inländer sind Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, eine gewerbliche Niederlassung oder eine ständige Vertretung haben. Soweit Personen Geschäfte durch ihre ausländische Niederlassung abschließen, gelten sie nicht als Inländer.
  3. Absatz 3,Geschäfte, die durch Briefwechsel, Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort des Inlands und einem Ort des Auslands zustande gekommen sind, gelten als im Ausland abgeschlossen.