Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058/1934 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

04.08.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 12,

Schuldverschreibungen

  1. Absatz einsAls Schuldverschreibungen gelten Wertpapiere, in denen verzinsliche Forderungsrechte verbrieft sind, wenn die Wertpapiere
    1. Ziffer eins
      auf den Inhaber lauten oder
    2. Ziffer 2
      durch Indossament übertragen werden können oder
    3. Ziffer 3
      in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder
    4. Ziffer 4
      mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) versehen sind.
  2. Absatz 2Den Schuldverschreibungen stehen Rentenverschreibungen und Zwischenscheine über Einzahlungen auf die Wertpapiere und solche Schuldbucheintragungen gleich, bei denen der Gläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner Schuldbuchforderung eine Schuldverschreibung erteilt wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041853

alte Dokumentnummer

N3193414499S