Absatz einsAls Schuldverschreibungen gelten Wertpapiere, in denen verzinsliche Forderungsrechte verbrieft sind, wenn die Wertpapiere
- Ziffer einsauf den Inhaber lauten oder
- Ziffer 2durch Indossament übertragen werden können oder
- Ziffer 3in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder
- Ziffer 4mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) versehen sind.