Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.08.1945

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Text

Paragraph 7

Ausnahmen von der Besteuerung

  1. Absatz eins,Von der Besteuerung ausgenommen sind die in den Paragraphen 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,
    1. Ziffer eins
      die nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen,
    2. Ziffer 2
      die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Reich, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.
  2. Absatz 2,Fallen die im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind.