Kapitalverkehrsteuergesetz
dRGBl. römisch eins S 1058/1934 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945
Paragraph 4,
04.08.1945
19.08.1994
Paragraph 4,
Doppelgesellschafter
Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Leistungen (Paragraph 2,) nicht von Gesellschaftern bewirkt werden, sondern von Personenvereinigungen, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt sind. Den Leistungen steht die Gewährung von Darlehen (Paragraph 3,) gleich.