Kurztitel

Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1933, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1936,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.12.1936

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bestimmung des Paragraph eins,, Litera b,, dieser Verordnung findet auf Handlungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung begangen werden, auch dann Anwendung, wenn das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 sind dem Kreditgeber gegenüber auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden sind; doch können vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurückliegende Gegenleistungen aus solchen Rechtsgeschäften nicht zurückgefordert werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10003775

Dokumentnummer

NOR12041710

alte Dokumentnummer

N3193325047L