Absatz eins,a) Wer vorsätzlich für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses eines andern dienen soll, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens, für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung unter was immer für einem Titel eine übermäßige Gegenleistung fordert oder sich oder einem Dritten gewähren oder versprechen läßt,
- Litera bwer vorsätzlich auf Grund einer Leistung der in der Litera a, bezeichneten Art einen Anspruch auf eine übermäßige Gegenleistung geltend macht,
- Litera cwer vorsätzlich einen anderen veranlaßt, zur Sicherstellung eines Kredites, der der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dienen soll, einen Lebensversicherungsvertrag unter Bedingungen abzuschließen, die sich als eine zur Sicherstellung des Kredites nicht notwendige und im Verhältnis zum Kreditbetrag übermäßige Belastung darstellen,wird unbeschadet der allfälligen strafgerichtlichen Verfolgungvon der politischen Bezirksbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 4000 S bestraft; diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Ist die Tat im Betriebe eines Gewerbes begangen worden, so kann im Straferkenntnis überdies auf den Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.