Kurztitel

Österreichisch-ungarische Vorkriegsschulden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1932,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.04.1931

Text

Artikel römisch drei. Meinungsverschiedenheiten, welche über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Abkommens entstehen und nicht im diplomatischen Wege geregelt werden könnten, werden auf Verlangen eines der Hohen Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht vorgelegt.

Zu diesem Zweck ernennt jeder Teil einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen einen neutralen Vorsitzenden. Bei Nichteinigung über die Person dieses neutralen Vorsitzenden wird der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebeten werden, ihn zu ernennen.