Österreich anerkennt, daß die Verbindlichkeiten Polens gegen österreichische Staatsangehörige aus dem Titel der verschiedenen Emissionen der Schuldverschreibungen der Karl-Ludwig-Bahn und Albrechtsbahn (mit Ausnahme der Emission vom Jahre 1877) sowie aus den verschiedenen Emissionen von Schuldverschreibungen der Nordbahn, der Ungarisch-Galizischen Eisenbahn und der dritten Emission der Lemberg-Czernowitz-Jaffy-Eisenbahn, welche am 21. Mai 1924 im Besitze österreichischer Staatsangehöriger waren, den Umrechnungsschlüssel von einem österreichischen Schilling gleich 10.000 Kronen nicht übersteigen, es sei denn, daß eine Aufwertung der Titres der Österreich belastenden, auf Gulden oder Kronen lautenden, sichergestellten österreichischen Vorkriegsschuld in welcher Form auch immer vor dem Ende des Jahres 1931 verfügt werden sollte.
Österreich wird an Polen bis Ende 1931 die vorgenannten Eisenbahnschuldverschreibungen, beziehungsweise die Affidavits, von denen Absatz c handelt, oder andere durch die polnischen Gesetze zugelassene Belege ausliefern, welche sich im Besitze österreichischer Staatsangehöriger befinden und den österreichischen Behörden auf Grund eines in Durchführung der gegenwärtigen Vereinbarung erlassenen Aufrufes präsentiert werden. Die Auslieferung dieser Titres (Affidavits und Belege) erfolgt zum Zwecke des Umtausches in Titres der polnischen 5prozentigen Eisenbahnkonvertierungsanleihe, sei es zum obenerwähnten Umrechnungsschlüssel, sei es im Falle einer Aufwertung in Österreich, zu dem Umrechnungsschlüssel, der sich aus der Aufwertung des Titres der Österreich belastenden sichergestellten Schuld ergibt und der von Polen auf Grund der durch die geltenden polnischen Gesetze vorgesehenen materiellen Reziprozität angewendet wird, der aber auf keinen Fall den durch diese Gesetze für die gleichen Titres im Besitze polnischer Staatsangehöriger vorgesehenen Umrechnungsschlüssel übersteigen darf.