Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1931,
Paragraph 3
02.02.1931
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 4
Abzuliefernde Beträge, Vollstreckungserlöse und Geldstrafen sowie zu erstattende Entschädigungen für Sachverständige sind in der Republik Österreich in österreichischer Währung im Wege der Schecküberweisung auf das Postscheckkonto der ersuchenden reichsdeutschen Empfangsbehörde, im Deutschen Reich in reichsdeutscher Währung im Wege der Postschecküberweisung auf das Scheckkonto der ersuchenden österreichischen Empfangsbehörde beim Postsparkassenamt in Wien zu überweisen.