Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
Artikel 42
02.02.1931
Bei der Anwendung des Schiffsverschlusses auf der Donau wird das bisherige Verfahren beibehalten. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, eine neue Vereinbarung über die Anwendung des Schiffsverschlusses im Donauschiffsverkehr zu treffen.