Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

02.02.1931

Text

Artikel 42.

Bei der Anwendung des Schiffsverschlusses auf der Donau wird das bisherige Verfahren beibehalten. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, eine neue Vereinbarung über die Anwendung des Schiffsverschlusses im Donauschiffsverkehr zu treffen.