Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
Artikel 38
02.02.1931
Die Finanzminister der vertragschließenden Teile können Bestimmungen über die Festsetzung von Durchschnitts- oder festen Umrechnungskursen für beizutreibende Beträge und für Vollstreckungserlöse und Bestimmungen über den Weg vereinbaren, auf dem Vollstreckungserlöse abzuliefern sind.