Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
Artikel 37
02.02.1931
Geht ein Rechtshilfeersuchen einer unzuständigen Stelle zu, so hat sie es unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und davon die ersuchende Stelle zu benachrichtigen.