Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

02.02.1931

Text

Vierter Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

Artikel 34.

Die gesetzlichen Vorschriften, die auf dem Gebiete des einen Teiles über die Amtsverschwiegenheit und Geheimhaltung gelten, finden auf alles Anwendung, was Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Beamten und Bediensteten dieses Teiles auf Grund dieses Vertrages zur Kenntnis kommt.