Absatz eins,Die auf den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten der Zollverwaltung des anderen Teiles behalten ihre Staatsangehörigkeit. Das gleiche gilt für die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten. Ein Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Wohnsitz, Aufenthalt oder Geburt im anderen Staatsgebiet findet nicht statt.