Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

02.02.1931

Text

Artikel 29.

Die Behörden und Beamten des einen Teiles werden den bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten der Zollverwaltung des anderen Teiles bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Schutz und Beistand gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Behörden und Beamten.