Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

02.02.1931

Text

Artikel 28.

Die bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten des Entsendestaates sind berechtigt, ihr vorschriftsmäßiges Dienstkleid einschließlich der Dienstwaffen im Gebiet des Teiles, in dem die vorgeschobene Dienststelle liegt, zu tragen.