Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
Artikel 28
02.02.1931
Die bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten des Entsendestaates sind berechtigt, ihr vorschriftsmäßiges Dienstkleid einschließlich der Dienstwaffen im Gebiet des Teiles, in dem die vorgeschobene Dienststelle liegt, zu tragen.