Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

02.02.1931

Text

Artikel 25.

Die Bestimmungen des zwischen den vertragschließenden Teilen geltenden Übereinkommens über die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr vom 25. Januar 1905 werden aufrechterhalten. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, im Bedürfnisfall diese Bestimmungen abzuändern, zu ergänzen oder durch neue Bestimmungen zu ersetzen.