Absatz eins,Die vertragschließenden Teile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Übergang der Beförderungsmittel stattfindet, Waren, die in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Ort im Innern befördert werden, an dem sich ein zur Abfertigung befugtes Zollamt befindet, von der Abladung und Beschau an der Grenze sowie vom Packstückverschluß freilassen, wenn jene Waren ordnungsmäßig zum Eingang angemeldet sind.