Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
Artikel 22
02.02.1931
Die Zolldienststellen der vertragschließenden Teile werden auf Ersuchen einer Zolldienststelle des anderen Teiles zwecks Freigabe der für die Wiederausfuhr unverzollter Waren geleisteten Sicherheiten, sowie wegen der für ausgeführte Waren etwa zu gewährenden Abgabenerlasse oder Erstattungen mitteilen, ob die Waren in das Zollgebiet des ersuchten Teiles eingeführt worden sind.