Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

02.02.1931

Text

Artikel 22.

Die Zolldienststellen der vertragschließenden Teile werden auf Ersuchen einer Zolldienststelle des anderen Teiles zwecks Freigabe der für die Wiederausfuhr unverzollter Waren geleisteten Sicherheiten, sowie wegen der für ausgeführte Waren etwa zu gewährenden Abgabenerlasse oder Erstattungen mitteilen, ob die Waren in das Zollgebiet des ersuchten Teiles eingeführt worden sind.