Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

02.02.1931

Text

Artikel 21.

  1. Absatz eins,Die Zolldienststellen der vertragschließenden Teile werden in den Fällen, in denen eine Ausgangsabfertigung stattfindet,
    1. Litera a
      Waren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiet des anderen Teiles verboten ist, nach diesem Gebiet nur beim Nachweis einer besonderen Erlaubnis abfertigen;
    2. Litera b
      Waren, die in dem Gebiet des anderen Teiles beim Eingangszollamt zu stellen sind, nach diesem Gebiet nur auf einer Zollstraße ausführen lassen.
  2. Absatz 2,Die Zolldienststellen werden einander über die Ein- und Durchfuhrverbote, über die in Betracht kommenden Abfertigungsstellen, deren Abfertigungsbefugnisse und über die Zollstraßen unterrichten.