Absatz eins,Die Zolldienststellen der vertragschließenden Teile werden in den Fällen, in denen eine Ausgangsabfertigung stattfindet,
- Litera aWaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiet des anderen Teiles verboten ist, nach diesem Gebiet nur beim Nachweis einer besonderen Erlaubnis abfertigen;
- Litera bWaren, die in dem Gebiet des anderen Teiles beim Eingangszollamt zu stellen sind, nach diesem Gebiet nur auf einer Zollstraße ausführen lassen.