Absatz eins,Die von den Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile dazu ermächtigten Beamten dürfen bei den Zolldienststellen des anderen Teiles die Bücher über den Warenverkehr nebst Belegen und statistischen Anmeldungen an der Amtsstelle einsehen. Außerdem können die vorgesetzten Behörden zu diesem Zweck besondere Beamte nach vorheriger Mitteilung entsenden.
Artikel 13 findet auf alle in diesem Absatz bezeichneten Beamten Anwendung.