Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

02.02.1931

Text

Artikel 19.

  1. Absatz eins,Die Rechtshilfe nach dem zweiten Abschnitt ist nicht davon abhängig, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
  2. Absatz 2,Ersuchen nach Artikeln 14 bis 18 können abgelehnt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn sie nicht mit einer Bescheinigung der ersuchenden Behörde versehen sind, die amtlich feststellt, daß die Amtshandlung, um die ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Teiles zulässig ist;
    2. Ziffer 2
      wenn die zur Leistung der Rechtshilfe berufene Behörde diese auch Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des eigenen Staates nicht leisten würde.
  3. Absatz 3,Ist einem Ersuchen zu entsprechen, so sind bei seiner Erledigung erforderlichenfalls dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Ersuchens einer Behörde des ersuchten Teiles.