Absatz eins,Vollstreckbare und unanfechtbare Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) werden gegenseitig als wirksam anerkannt und auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des einen Teiles im Gebiet des anderen Teiles vollstreckt. Zur Stellung und Entgegennahme des Ersuchens sind auf seiten der Republik Österreich die Präsidenten der Finanzlandesbehörden und der Vorstand des Zolloberamts Wien, auf seiten des Deutschen Reichs die Präsidenten der Landesfinanzämter zuständig.