Absatz eins,Sonstige Rechtshilfe wird insbesondere geleistet durch Vernehmung von Beteiligten, Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie durch Vornahme von Besichtigungen und Bucheinsichten.
Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
Artikel 17
02.02.1931