Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

02.02.1931

Text

Artikel 16.

  1. Absatz eins,Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des ersuchten Teiles.
  2. Absatz 2,Sie wird entweder durch ein mit der Angabe des Zustellungstages versehenes und bescheinigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch eine Bescheinigung der Behörde des ersuchten Teiles nachgewiesen, aus der sich Form und Zeit der Zustellung ergeben.