Absatz eins,Bei Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und sonstige Rechtshilfe, welche die im Artikel 14 bezeichneten Abgaben betreffen, findet ein unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen den Behörden der vertragschließenden Teile statt.
Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
Artikel 15
02.02.1931