Absatz eins,Die Beamten der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile dürfen sich zur Verhinderung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze der vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles begeben, um bei den dortigen zuständigen Dienststellen die vorläufige Festnahme von Personen sowie die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen, die für die Durchführung eines Strafverfahrens von Bedeutung sein können, zu beantragen. Anträgen dieser Art werden die ersuchten Dienststellen in derselben Weise entsprechen, wie es ihnen bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt.