Absatz eins,Den Rechtshilfeersuchen nach Artikel 8, Absatz 2, ist beizufügen:
- Ziffer einsim Falle der Nr. 1 ein Haftbefehl oder das vollstreckbare Straferkenntnis, die von einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles wegen der Zuwiderhandlung gegen den Verfolgten erlassen sind;
- Ziffer 2im Falle der Nr. 2 eine Anordnung der Beschlagnahme, die von einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles erlassen ist;
- Ziffer 3im Falle der Nr. 4 die Mitteilung einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles über den Gegenstand der Vernehmung;
- Ziffer 4im Falle der Nr. 8 das Straferkenntnis einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles mit der Bestätigung der Rechtskraft.