(4)Absatz 4,Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, verhaftete Personen, die ihnen nach Absatz 2, Nr. 5, zugeführt worden sind, sowie Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständige, die der andere Teil nach Absatz 2, Nr. 4 oder 6, gestellt oder geladen hat, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit weder wegen Täterschaft, irgendeiner Art der Teilnahme, Hehlerei oder Begünstigung bei der den Gegenstand der Untersuchung bildenden oder irgendeiner anderen vor der Ausreise aus dem Gebiet des anderen Teiles begangenen strafbaren Handlung zu verfolgen oder zu bestrafen noch aus einem sonstigen vorher eingetretenen Rechtsgrund in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränken, es sei denn, daß sie innerhalb einer Woche nach dem Tage, an dem sie entlassen werden und die Ausreise möglich ist, das Gebiet des ersuchenden Teiles nicht verlassen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich ferner, wenn ihnen nach Absatz 2, Nr. 2, Sachen herausgegeben worden sind, die Rechte dritter Personen unberührt zu lassen und im Falle eines bei der Übergabe gemachten Vorbehalts die herausgegebenen Sachen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.