Absatz eins,Die Strafverfolgung einer Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze des anderen Teiles ist davon abhängig, daß ein Ersuchen um Einleitung eines Strafverfahrens von einer zuständigen Behörde dieses Teiles gestellt und daß, sofern es sich nicht um die Durchführung eines objektiven Strafverfahrens handelt, der Beschuldigte im Gebiet des ersuchten Teiles ermittelt wird. Die Strafverfolgung darf in der Republik Österreich nicht im Ablassungsverfahren, im Deutschen Reich nicht im Unterwerfungsverfahren durchgeführt werden.