Absatz eins,Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten und den Tatort in gleicher Weise unter Strafe zu stellen wie entsprechende Zuwiderhandlungen gegen die eigenen Zollgesetze.