Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

02.02.1931

Text

Artikel 5.

Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles den Zolldienststellen dieses Teiles unverzüglich mitzuteilen, dabei über die in Betracht kommenden Tatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen und erforderlichenfalls auch Akten und Beweisstücke zur Verfügung zu stellen.