Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
Artikel 3
02.02.1931
Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile sind verpflichtet und befugt, Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles mit denselben Mitteln zu verhindern, die ihnen zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des eigenen Staates zu Gebote stehen.