Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

02.02.1931

Text

Artikel 2.

  1. Absatz eins,Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile haben zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze einander zu unterstützen, ihre Wahrnehmungen einander unverzüglich mitzuteilen und einen freundnachbarlichen Verkehr zu pflegen.
  2. Absatz 2,Zur Verständigung über ein zweckmäßiges Zusammenwirken werden sich die von den Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile dazu ermächtigten Beamten von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen beraten.