Kurztitel

Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1928,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

06.06.1928

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 5.

Bei der Auslegung des gegenwärtigen Übereinkommens sind unter dem Wort „Erbschaftsabgabe“ alle Abgaben zu verstehen, welche für die Übertragung von Vermögenschaften von Todes wegen auf Grund der in jedem der beiden Staaten gegenwärtig oder künftighin in Kraft stehenden Gesetze eingehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10003761

Dokumentnummer

NOR12041608

alte Dokumentnummer

N3192838446J