Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1928,
Vertrag – Polen
Artikel 5
06.06.1928
39/03 Doppelbesteuerung
Bei der Auslegung des gegenwärtigen Übereinkommens sind unter dem Wort „Erbschaftsabgabe“ alle Abgaben zu verstehen, welche für die Übertragung von Vermögenschaften von Todes wegen auf Grund der in jedem der beiden Staaten gegenwärtig oder künftighin in Kraft stehenden Gesetze eingehoben werden.
16.05.2025
10003761
NOR12041608
N3192838446J