Absatz eins,Unbewegliches Nachlaßvermögen nach Angehörigen der Vertragschließenden Teile ist einschließlich des Zugehörs der Erbschaftsabgabe nur in demjenigen der beiden Staaten unterworfen, in dem sich diese Vermögenschaften befinden.
Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1928,
Vertrag – Polen
Artikel eins
06.06.1928
39/03 Doppelbesteuerung
Fruchtgenußrecht
16.05.2025
10003761
NOR12041604
N3192838442J